AGB
Schönfelder EDV · Stand 22.05.2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen Schönfelder EDV, Inhaber: Marcel Schönfelder, Chemnitzer Straße 115, 01187 Dresden, E-Mail: marcel@schoenfelder-edv.de, Telefon: 0351 46926111 (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über IT-Dienstleistungen aller Art, insbesondere:
- Konzeption, Erstellung und Pflege von Websites (z.B. WordPress, statische HTML/CSS-Seiten, individuelle Webanwendungen)
- Entwicklung von Individualsoftware (z.B. C#-Anwendungen)
- Administration, Wartung und Betreuung von Servern (z.B. Ubuntu Server, Windows Server)
- Support für Apple- und Windows-Systeme
- Einrichtung und Betreuung von Netzwerk-Infrastruktur
- Suchmaschinenoptimierung (SEO)
- Fernwartung
- Hosting- und Domain-Dienstleistungen, sowohl im eigenen Namen erbracht als auch als Vermittlung an Dritte
- gelegentlicher Weiterverkauf von Hardware auf Kundenwunsch
sowie über damit zusammenhängende Beratungs-, Konzeptions-, Schulungs- und sonstige Nebenleistungen im Bereich der Informationstechnologie.
(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Soweit in diesen AGB einzelne Regelungen ausschließlich gegenüber Verbrauchern oder ausschließlich gegenüber Unternehmern gelten, wird dies kenntlich gemacht.
(4) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung erbringt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
(5) Maßgeblich ist die Fassung der AGB, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültig war und vom Auftraggeber zur Kenntnis genommen werden konnte.
(1) Die Darstellung von Leistungen auf der Website des Auftragnehmers, in Werbematerialien, in Preislisten oder in Angeboten stellt kein bindendes Angebot dar, sondern lediglich eine Aufforderung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum).
(2) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(3) Der Vertrag kommt zustande durch
- a) eine schriftliche oder in Textform (z.B. E-Mail) übermittelte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, oder
- b) die Aufnahme der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer, sofern keine ausdrückliche Auftragsbestätigung erfolgt.
(4) Bestellungen, Aufträge und Vertragsänderungen sind in Textform (E-Mail genügt) abzugeben. Mündliche oder telefonische Aufträge werden vom Auftragnehmer aus Beweisgründen nachträglich in Textform bestätigt; sie gelten erst mit dieser Bestätigung als wirksam erteilt.
(5) Bei Verträgen mit Verbrauchern, die im Wege der elektronischen Kommunikation (insbesondere über die Website oder per E-Mail) geschlossen werden, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§§ 312i, 312j BGB).
(6) Soweit der Auftraggeber ein vom Auftragnehmer übermitteltes Angebot mit Änderungen annimmt, gilt dies als neues Angebot des Auftraggebers, das der Annahme durch den Auftragnehmer bedarf.
(1) Der genaue Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Leistungsbeschreibung. Diese gehen den allgemeinen Regelungen dieser AGB im Einzelfall vor.
(2) Werkleistungen (Erfolg geschuldet): Soweit der Auftragnehmer einen vereinbarten, abgrenzbaren Erfolg schuldet, handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Hierunter fallen insbesondere:
- die Konzeption und Erstellung von Websites (z.B. WordPress-Installationen, statische HTML-Seiten, individuelle Webanwendungen)
- die Entwicklung von Individualsoftware (z.B. C#-Anwendungen)
- die Erst-Einrichtung von Servern, Netzwerken und IT-Infrastruktur
- konkret beauftragte, abgegrenzte Einzelleistungen mit definiertem Ergebnis (z.B. Migration, Relaunch, einmaliger Bugfix)
Bei Werkleistungen schuldet der Auftragnehmer das vereinbarte Ergebnis. Die Leistung ist nach Fertigstellung abnahmepflichtig (siehe § 6).
(3) Dienstleistungen (Tätigkeit geschuldet): Soweit der Auftragnehmer ein Tätigwerden, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg schuldet, handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Hierunter fallen insbesondere:
- laufende Wartung, Pflege und Aktualisierung von Websites (z.B. WordPress-Updates, Sicherheits-Patches, Monitoring)
- laufende Administration und Betreuung von Servern und Netzwerken
- Apple- und Windows-Support
- Fernwartung und Bereitschaftsleistungen
- Suchmaschinenoptimierung (SEO)
- IT-Beratung und Konzeption ohne abgrenzbares Werk
- Schulungen und Einweisungen (z.B. WordPress-Schulungen, Anwendungsschulungen)
Bei Dienstleistungen schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit nach den anerkannten Regeln der Technik. Ein bestimmter Erfolg wird ausdrücklich nicht geschuldet.
(4) Suchmaschinenoptimierung (SEO) — Klarstellung: Bei SEO-Leistungen schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Anwendung anerkannter SEO-Methoden, nicht jedoch das Erreichen einer bestimmten Platzierung in Suchmaschinen, einer bestimmten Besucherzahl oder eines bestimmten Umsatzes. Ranking-Ergebnisse hängen maßgeblich von Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, insbesondere von den jeweiligen Algorithmen der Suchmaschinenbetreiber und vom Wettbewerbsumfeld. Aussagen zu erwartbaren Ergebnissen sind unverbindliche Prognosen.
(5) Hardware-Beschaffung: Soweit der Auftragnehmer im Einzelfall auf Wunsch des Auftraggebers Hardware beschafft, handelt es sich um einen Kaufvertrag im Sinne der §§ 433 ff. BGB. Für die gelieferte Hardware gelten die Gewährleistungsbestimmungen des Herstellers; weitergehende eigene Gewährleistung wird nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften übernommen. Die Installation oder Einrichtung der Hardware ist nicht Bestandteil des Kaufvertrags, sondern bedarf einer gesonderten Vereinbarung als Dienst- oder Werkleistung.
(6) Hosting und Domain-Dienstleistungen: Hosting- und Domain-Leistungen werden je nach Einzelfall erbracht als:
- a) eigene Leistung des Auftragnehmers, wenn dieser den Betrieb auf eigenen oder vom Auftragnehmer zu diesem Zweck bei Drittanbietern (z.B. Netcup, Hetzner) angemieteten Servern bzw. Infrastruktur selbst erbringt („Reseller-Hosting"). In diesem Fall ist der Auftragnehmer alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. Die zugesagte Verfügbarkeit der Leistung hängt zwingend von der Verfügbarkeit der vom Auftragnehmer eingesetzten Upstream-Infrastruktur ab; Einzelheiten regelt die jeweilige Leistungsbeschreibung sowie § 11. Es gelten die §§ 535 ff. BGB (Miete) entsprechend, soweit nichts anderes vereinbart ist;
- b) Vermittlung an Dritte, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Hosting- oder Domain-Leistungen eines Drittanbieters vermittelt. In diesem Fall kommt der jeweilige Vertrag ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Drittanbieter zustande; es gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Auftragnehmer haftet in diesen Fällen nicht für Leistungen, Verfügbarkeit oder Ausfälle des Drittanbieters.
(6a) Im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung wird kenntlich gemacht, in welcher Form Hosting/Domain erbracht wird. Erfolgt die Abrechnung über den Auftragnehmer ohne ausdrückliche Kennzeichnung als Vermittlung, gilt im Zweifel Variante a.
(7) Methoden- und Mittelwahl: Der Auftragnehmer ist in der Wahl der eingesetzten Mittel, Methoden, Software-Bibliotheken, Frameworks und sonstigen technischen Komponenten frei, soweit das vereinbarte Ergebnis bzw. die vereinbarte Tätigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Open-Source-Komponenten einzusetzen; auf wesentliche Lizenzbedingungen (z.B. GPL, MIT, Apache) wird der Auftraggeber bei Bedarf hingewiesen.
(8) Leistungsänderungen / Change Requests: Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs, bedürfen diese einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Daraus resultierender Mehraufwand wird zu den vereinbarten Stundensätzen, hilfsweise zum jeweils gültigen Standardstundensatz des Auftragnehmers berechnet. Vereinbarte Termine verlängern sich entsprechend.
(9) Soweit im Einzelvertrag (Angebot, Auftragsbestätigung) Abweichendes vereinbart ist, geht dies den Regelungen dieser AGB vor.
(1) Bedeutung der Mitwirkung: Die ordnungsgemäße und termingerechte Leistungserbringung durch den Auftragnehmer setzt eine angemessene Mitwirkung des Auftraggebers voraus. Der Auftraggeber erbringt die nachstehend genannten und sonst nach den Umständen erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich.
(2) Bereitstellung von Informationen: Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Videos) sowie Spezifikationen rechtzeitig zur Verfügung. Er stellt sicher, dass diese vollständig, richtig und frei von Rechten Dritter sind oder die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen.
(3) Zugänge und technische Voraussetzungen: Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge, Anmeldedaten und technischen Voraussetzungen rechtzeitig zur Verfügung. Dazu zählen insbesondere:
- FTP-, SFTP-, SSH- und Datenbankzugänge
- Administrationszugänge zu Servern, Hosting-Panels (z.B. Plesk, cPanel, ISPConfig) und Content-Management-Systemen (z.B. WordPress)
- Domain-Verwaltungszugänge, Zugänge zu DNS-Providern und Registraren
- Zugänge zu Drittanbieter-Diensten (z.B. Analytics, Marketingplattformen, Zahlungsdienste), soweit für die Leistung erforderlich
- physischer oder Fernzugriff auf zu wartende Geräte und Systeme
- bei Vor-Ort-Einsätzen: Zutritt zu den Räumlichkeiten zu vereinbarten Zeiten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Erfüllung des Vertrags überlassenen Zugangsdaten geheim zu halten und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
(4) Datensicherung — eigene Verantwortung des Auftraggebers: Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten in eigener Verantwortung zuständig. Insbesondere vor Eingriffen des Auftragnehmers in produktive Systeme (Updates, Migrationen, Konfigurationsänderungen, Wartungsarbeiten) hat der Auftraggeber eine vollständige und überprüfte Datensicherung anzufertigen, sofern nicht ausdrücklich eine Datensicherung als Leistung des Auftragnehmers vereinbart ist.
Soweit der Auftragnehmer Datensicherungen als Leistung übernommen hat, befreit dies den Auftraggeber nicht von der Pflicht, die Funktionsfähigkeit der Sicherung in zumutbarem Umfang stichprobenartig zu überprüfen und auf einen ergänzenden, vom Auftragnehmer unabhängigen Sicherungspfad hinzuwirken.
(5) Ansprechpartner und Entscheidungsbefugnis: Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis. Erklärungen dieses Ansprechpartners wirken für und gegen den Auftraggeber. Ein Wechsel des Ansprechpartners ist dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(6) Rechtskonformität der Inhalte: Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm überlassenen Inhalte (insbesondere Texte, Bilder, Logos, Daten) sowie der vereinbarte Betrieb der Systeme nicht gegen geltendes Recht, Rechte Dritter oder behördliche Auflagen verstoßen. Insbesondere ist er für die Einhaltung urheber-, marken-, wettbewerbs-, jugendschutz- und datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Der Auftraggeber bemüht sich, den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizuhalten, die aus einer Verletzung dieser Pflichten resultieren, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten.
(7) Mitwirkung bei Tests und Abnahmen: Bei Werkleistungen wirkt der Auftraggeber bei Tests, Probebetrieb und Abnahmen innerhalb angemessener Frist nach Aufforderung mit. § 6 (Abnahme) bleibt unberührt.
(8) Folgen bei Verletzung von Mitwirkungspflichten:
- a) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
- b) Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierdurch entstehenden Mehraufwand (z.B. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, wiederholte Arbeitsschritte) zu den vereinbarten Stundensätzen, hilfsweise zum jeweils gültigen Standardstundensatz, gesondert in Rechnung zu stellen.
- c) Setzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung einer Mitwirkungspflicht erfolglos eine angemessene Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder ihn aus wichtigem Grund zu kündigen. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(9) Eigenmächtige Eingriffe: Eingriffe des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter in die vom Auftragnehmer eingerichteten oder betreuten Systeme (z.B. eigene Plugin- oder Theme-Änderungen, Konfigurationsänderungen, Installation zusätzlicher Software) entbinden den Auftragnehmer von der Gewährleistung für hierdurch verursachte Mängel und Funktionsstörungen. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel auch ohne den Eingriff aufgetreten wäre.
(1) Maßgebliche Preise: Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Soweit dort keine abweichende Regelung getroffen ist, gilt der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Standardstundensatz des Auftragnehmers.
(2) Umsatzsteuer: Nettopreise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Als Bruttopreise gekennzeichnete Preise enthalten die Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden Preise grundsätzlich als Bruttopreise (einschließlich Umsatzsteuer) ausgewiesen.
(3) Abrechnung nach Aufwand: Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt:
- a) Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage des vereinbarten Stundensatzes.
- b) Begonnene Viertelstunden werden auf die volle Viertelstunde aufgerundet.
- c) Zur Anfahrt bei Vor-Ort-Einsätzen werden Fahrtzeit (bis zur Erreichung des Einsatzortes ab Geschäftssitz des Auftragnehmers) und gegebenenfalls eine Kilometerpauschale gemäß Angebot oder gültiger Preisliste in Rechnung gestellt.
- d) Auf Anforderung des Auftraggebers stellt der Auftragnehmer eine nachvollziehbare Aufwandsdokumentation (Tätigkeitsnachweis) zur Verfügung.
(4) Festpreis-Vereinbarungen: Festpreise gelten für den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang. Hierüber hinausgehende Leistungen, einschließlich nicht vorhersehbarer Aufwände sowie Leistungen infolge nachträglicher Änderungswünsche (§ 3 Abs. 8), werden nach Aufwand zusätzlich vergütet.
(5) Wiederkehrende Leistungen: Für wiederkehrende Leistungen (z.B. monatliche Wartungs-, Pflege- oder Hosting-Pauschalen) gilt:
- a) Die Vergütung ist jeweils im Voraus für den Abrechnungszeitraum fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- b) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Preise für wiederkehrende Leistungen mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform anzupassen, höchstens jedoch einmal pro Kalenderjahr. Übersteigt die Preisanpassung 5 % gegenüber dem zuvor gültigen Preis, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanpassung zu. Auf das Sonderkündigungsrecht wird in der Ankündigung gesondert hingewiesen.
- c) Wird das Sonderkündigungsrecht nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Preisanpassungs-Ankündigung in Textform ausgeübt, gilt die Preisanpassung als angenommen.
(6) Vorkasse: Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Beginn der Leistungserbringung eine angemessene Vorauszahlung oder Anzahlung zu verlangen, insbesondere bei Neukunden oder bei Werkleistungen mit einem Auftragswert über 1.000 € netto.
(6a) Abschlagszahlungen und Anzahlungen: Bei Werkleistungen mit einem Auftragswert über 1.000 € netto ist der Auftragnehmer berechtigt:
- a) eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50 % des vereinbarten Werklohns bei Auftragserteilung zu verlangen;
- b) Abschlagszahlungen entsprechend dem Wertzuwachs der bis dahin erbrachten und in sich abgeschlossenen Teilleistungen gemäß § 632a BGB zu verlangen;
- c) bei mehrphasigen Projekten Teilrechnungen nach Erbringung jeder in sich abgeschlossenen Phase zu stellen.
Die endgültige Vergütung wird mit Abnahme der Gesamtleistung bzw. der jeweiligen Teilleistung gemäß § 6 fällig.
(7) Zahlungsfristen: Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(8) Zahlungsverzug:
- a) Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB). Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; zusätzlich wird eine Pauschale in Höhe von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB fällig. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
- b) Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (z.B. außergerichtliche Anwaltskosten) bleibt vorbehalten.
- c) Bei laufenden Leistungen (Wartung, Pflege, Hosting) ist der Auftragnehmer berechtigt, nach vorheriger Mahnung mit angemessener Fristsetzung die Erbringung der Leistung bis zum vollständigen Ausgleich rückständiger Forderungen einzustellen, soweit dadurch keine unverhältnismäßigen Schäden des Auftraggebers entstehen.
(9) Aufrechnung und Zurückbehaltung: Gegenüber Unternehmern ist eine Aufrechnung mit Gegenforderungen sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur zulässig, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen.
(10) Übermittlung von Rechnungen: Rechnungen werden in Textform, regelmäßig per E-Mail als PDF, übermittelt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die hierfür hinterlegte E-Mail-Adresse aktuell und empfangsbereit ist.
(1) Termine und Fristen: Vereinbarte Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. Im Übrigen handelt es sich um Zielangaben.
(2) Beginn von Fristen: Vereinbarte Fristen beginnen frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen (§ 4) vollständig erbracht hat.
(3) Verzögerungen durch den Auftraggeber: Verzögert sich die Leistungserbringung durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat (insbesondere durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung, nachträgliche Änderungswünsche, fehlende Zugänge oder fehlende Inhalte), verlängern sich vereinbarte Termine um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. § 4 Abs. 8 bleibt unberührt.
(4) Höhere Gewalt und sonstige unverschuldete Verzögerungen: Höhere Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare und unverschuldete Ereignisse, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der Einhaltung vereinbarter Termine. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Krankheit, behördliche Maßnahmen, Streiks, Pandemien, weiträumige Strom- oder Internetausfälle, DDoS-Angriffe sowie Ausfälle wesentlicher Upstream-Dienstleister (z.B. Hosting-Provider, Domain-Registrare). Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer der Behinderung.
(5) Teilleistungen: Der Auftragnehmer ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Teilleistungen können gesondert abgenommen und in Rechnung gestellt werden.
(6) Abnahme bei Werkleistungen: Bei Werkleistungen (§ 3 Abs. 2) gilt:
- a) Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung der Werkleistung in Textform an und stellt die Leistung in geeigneter Form zur Prüfung bereit (z.B. durch Bereitstellung auf einem Staging-System, Übergabe einer Demo-Version oder Inbetriebnahme).
- b) Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige zu prüfen und entweder die Abnahme in Textform zu erklären oder unter konkreter Bezeichnung etwaiger Mängel die Abnahme zu verweigern.
- c) Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Abnahmeerklärung noch eine begründete Mängelrüge in Textform, gilt die Leistung als abgenommen.
- d) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der Auftragnehmer beseitigt unwesentliche Mängel im Rahmen der Gewährleistung (§ 9).
- e) Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch (insbesondere durch Produktiveinsatz, z.B. Freischaltung einer Website unter der Live-Domain, Ausrollen einer Anwendung an Endnutzer), gilt die Abnahme spätestens mit Beginn der produktiven Nutzung als erfolgt.
(7) Teilabnahmen: Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Teilabnahme zu verlangen. Für Teilabnahmen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
(8) Folgen der Abnahme: Mit der Abnahme — auch der fiktiven nach Abs. 6 c) oder e) — wird die Vergütung für die abgenommene Leistung fällig. Die Gewährleistungsfrist (§ 9) beginnt mit der Abnahme zu laufen. Die Beweislast für das Vorliegen eines bei Abnahme nicht erkennbaren Mangels trägt ab Abnahme der Auftraggeber.
(9) Keine Abnahmepflicht bei Dienstleistungen: Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3) unterliegen keiner Abnahmepflicht. Die Vergütung wird nach Erbringung der vereinbarten Tätigkeit fällig.
(1) Einmalige Werkleistungen und Aufträge nach Aufwand: Verträge über einmalige Werkleistungen (z.B. Erstellung einer Website, Entwicklung einer Anwendung) sowie Aufträge zur Abrechnung nach Aufwand enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung und deren Abnahme bzw. Bezahlung.
(2) Laufende Verträge — Grundregel: Verträge über laufende Leistungen (z.B. Wartungs-, Pflege-, Support-, Fernwartungs-, Hosting- und Domain-Verträge) werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Ordentliche Kündigung laufender Verträge:
- a) Soweit nichts anderes vereinbart ist, können laufende Verträge von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform ordentlich gekündigt werden.
- b) Für laufende Verträge mit fest vereinbarter Mindestlaufzeit (z.B. Jahresvertrag mit 12 Monaten Laufzeit) gilt: Die ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit möglich. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende der Mindestlaufzeit. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und ist anschließend mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar.
- c) Die in b) genannte Regelung gilt einheitlich gegenüber Verbrauchern und Unternehmern.
(4) Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund: Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn:
- a) der Auftraggeber mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monatsbeiträgen oder einem Gesamtbetrag in Höhe von mindestens zwei Monatsbeiträgen in Verzug ist, ungeachtet einer Mahnung;
- b) der Auftraggeber wesentliche Mitwirkungspflichten (§ 4) trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung weiterhin verletzt;
- c) über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
- d) der Auftraggeber die vom Auftragnehmer betreuten Systeme für rechtswidrige Zwecke nutzt oder Inhalte einstellt, die offensichtlich gegen geltendes Recht verstoßen, und diesen Zustand trotz Aufforderung nicht beseitigt;
- e) das Vertrauensverhältnis durch das Verhalten des Auftraggebers nachhaltig und schwerwiegend gestört ist.
Für den Auftraggeber bestehen entsprechende Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Form der Kündigung: Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail). Mündliche Kündigungen sind unwirksam.
(6) Folgen der Kündigung:
- a) Mit Wirksamkeit der Kündigung endet die Pflicht des Auftragnehmers zur Erbringung der laufenden Leistungen. Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.
- a1) Eingesetzte Premium-Plugins, kostenpflichtige Themes und sonstige Drittsoftware-Lizenzen erlöschen mit Wirksamkeit der Kündigung; Einzelheiten regelt § 8 Abs. 7a.
- b) Bei Hosting-, Domain- und Wartungsverträgen unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber gegen Erstattung des angefallenen Aufwands zum vereinbarten Stundensatz bei der Migration der Daten und Systeme zu einem neuen Anbieter, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Datenherausgabe oder Übergabe ergibt sich aus § 13 (Datenschutz) sowie aus der jeweiligen Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
- c) Mit Wirksamkeit der Kündigung von Hosting-Leistungen erlischt das Recht des Auftraggebers zur Nutzung der vom Auftragnehmer bereitgestellten Infrastruktur. Der Auftragnehmer ist berechtigt, 30 Tage nach Vertragsende gespeicherte Inhalte und Daten zu löschen, soweit nicht ausdrücklich eine längere Vorhaltefrist vereinbart wurde. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber rechtzeitig vor Löschung in Textform darauf hin.
- d) Bei vermittelten Hosting-/Domain-Leistungen (§ 3 Abs. 6 b) richten sich die Folgen einer Kündigung gegenüber dem Drittanbieter nach dessen Vertragsbedingungen.
(7) Ruhen des Vertrags: Auf einvernehmliche schriftliche Vereinbarung kann ein laufender Vertrag für einen befristeten Zeitraum ruhen (z.B. bei längerer Abwesenheit, Saisongeschäft). Für die Ruhensphase entfällt die Vergütungspflicht; technische Mindestleistungen (z.B. Domain-Vorhaltung) werden gesondert berechnet.
(1) Urheberrecht des Auftragnehmers: Die vom Auftragnehmer im Rahmen des Vertrags geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werke (insbesondere Software-Quellcode, kompilierte Programme, grafische Gestaltungen, Texte, Konzepte, Datenbankstrukturen und Dokumentationen) bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erwirbt Nutzungsrechte ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Einräumung der Nutzungsrechte — Voraussetzung: Die nachfolgend geregelten Nutzungsrechte werden dem Auftraggeber erst mit vollständiger Bezahlung der für die jeweilige Leistung vereinbarten Vergütung eingeräumt. Bis zur vollständigen Bezahlung ist die Nutzung der erbrachten Leistung nur zu Test- und Abnahmezwecken gestattet.
(3) Umfang der Nutzungsrechte — Standardfall: Soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den vertragsgegenständlichen Werken (z.B. erstellte Website, individuell entwickelte Anwendung) ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck ein.
Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere:
- die bestimmungsgemäße Nutzung der erstellten Werke (z.B. Betrieb der Website, Verwendung der Anwendung im vereinbarten Unternehmens- oder Privatumfeld)
- die Vervielfältigung im Rahmen üblicher technischer Vorgänge (z.B. Backups, Caches)
- die Bearbeitung und Anpassung der Werke an eigene Bedürfnisse, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist
(4) Ausschließliche Nutzungsrechte — nur bei ausdrücklicher Vereinbarung: Die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte (insbesondere die Verpflichtung des Auftragnehmers, die geschaffenen Werke oder Werkteile keinem anderen Auftraggeber zur Verfügung zu stellen) bedarf einer ausdrücklichen, gesonderten Vereinbarung in Textform und einer gesonderten Vergütung.
(5) Background-IP des Auftragnehmers: Vorbestehende oder unabhängig vom konkreten Auftrag entwickelte Werke des Auftragnehmers — insbesondere Bibliotheken, Frameworks, Code-Bausteine, Templates und allgemeine technische Lösungen („Background-IP") — bleiben vollumfänglich Eigentum des Auftragnehmers. An diesen Werken erwirbt der Auftraggeber lediglich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum vertraglich vereinbarten Zweck. Der Auftragnehmer ist berechtigt, derartige Werke auch in anderen Projekten und für andere Auftraggeber zu verwenden.
(6) Open-Source-Komponenten: Bei Verwendung von Open-Source-Komponenten gelten zusätzlich zu diesen AGB die jeweiligen Lizenzbedingungen der Komponenten (z.B. MIT, Apache, GPL, LGPL). Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über wesentliche Open-Source-Lizenzbedingungen, die Auswirkungen auf die Nutzung des Gesamtwerks haben können (insbesondere Copyleft-Lizenzen wie GPL). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die geltenden Open-Source-Lizenzbedingungen einzuhalten.
(7) Quellcode: Eine Übergabe des Quellcodes erstellter Anwendungen oder maßgeschneiderter Anpassungen ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Der Auftraggeber erhält in diesem Fall den jeweils aktuellen Quellcode in einem üblichen Format (z.B. ZIP-Archiv, Git-Repository) sowie zur Ausführung notwendige Dokumentation, soweit vereinbart.
Bei Standard-Webanwendungen (z.B. WordPress-Installationen) erhält der Auftraggeber als „Quellcode" die im jeweiligen System üblichen Inhalte (z.B. Datenbank-Export, Theme- und Plugin-Dateien); proprietäre Plugins oder Themes des Auftragnehmers werden hiervon ausgenommen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart.
(7a) Lizenzen für Premium-Plugins, Themes und Drittsoftware: Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung kostenpflichtige Drittsoftware (insbesondere Premium-Plugins und -Themes, z.B. WPRocket, Elementor Pro, ACF Pro, sowie kommerzielle Anwendungs-Lizenzen) einsetzt, gilt:
- a) Die Lizenz wird, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, vom Auftragnehmer im eigenen Namen erworben und dem Auftraggeber lediglich zur Mitnutzung im Rahmen des laufenden Wartungs-, Pflege- oder Hosting-Vertrags überlassen.
- b) Mit Beendigung des Wartungs-, Pflege- oder Hosting-Vertrags — unabhängig vom Beendigungsgrund — entfällt die Berechtigung des Auftraggebers zur Nutzung dieser Lizenzen. Updates, Support und Lizenzgültigkeit für die jeweilige Drittsoftware enden in diesem Fall mit dem Vertragsende.
- c) Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber bei Vertragsschluss bzw. bei erstmaliger Verwendung kostenpflichtiger Drittsoftware in Textform darauf hin, welche Komponenten lizenzpflichtig sind und welche Folgen die Vertragsbeendigung hat. Diese Information kann auch durch entsprechende Kennzeichnung in der Leistungsbeschreibung erfolgen.
- d) Der Auftraggeber hat das Recht, eigene Lizenzen für die betreffende Drittsoftware zu erwerben und diese einzusetzen. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf Wunsch und gegen Erstattung des angefallenen Aufwands bei der Umstellung auf eigene Lizenzen.
- e) Die in den jeweiligen Drittsoftware-Lizenzen enthaltenen Bestimmungen der Hersteller haben Vorrang vor abweichenden Regelungen in diesen AGB.
(8) Drittinhalte des Auftraggebers: An vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalten (Texte, Bilder, Logos, Datenbestände) erwirbt der Auftragnehmer kein Eigentum. Der Auftragnehmer darf diese Inhalte ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung nutzen.
(9) Referenznennung und Eigenwerbung: Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf eigenen Online- und Offline-Werbeträgern (z.B. Website, Portfolio, Social-Media-Profile) auf die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen hinzuweisen, einschließlich Nennung des Auftraggeber-Namens, Verwendung des Auftraggeber-Logos zu Referenzzwecken sowie Verlinkung auf das fertige Werk. Bei Software- oder Webentwicklungen darf der Auftragnehmer einen dezenten Hinweis auf seine Urheberschaft am Werk anbringen (z.B. „Realisiert von Schönfelder EDV" im Footer einer Website).
Der Auftraggeber kann diesem Recht in Textform widersprechen; in diesem Fall verzichtet der Auftragnehmer auf öffentliche Referenznennung.
(10) Urheberbenennung und -kennzeichnung: Das gesetzliche Urheberbenennungsrecht des Auftragnehmers gemäß § 13 UrhG bleibt unberührt. Eine Entfernung oder Veränderung von im Werk enthaltenen Urheberhinweisen, Lizenzangaben oder Versionsangaben ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig, soweit diese nicht aus technischen Gründen erforderlich ist.
(1) Allgemeines: Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers richten sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, soweit in dieser Vorschrift nichts Abweichendes geregelt ist. Maßgeblich ist die Art der erbrachten Leistung (Werkleistung, Dienstleistung oder Kauf, vgl. § 3).
(2) Gewährleistung bei Werkleistungen:
- a) Für Mängel an erstellten Werkleistungen (§ 3 Abs. 2) gelten die §§ 633 ff. BGB.
- b) Nacherfüllung: Der Auftragnehmer leistet zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Die Wahl zwischen Nachbesserung (Mängelbeseitigung) und Neuherstellung steht dem Auftragnehmer zu.
- c) Mängelrüge: Der Auftraggeber hat Mängel in Textform unter konkreter Beschreibung des Fehlerbildes (insbesondere Schritte zur Reproduktion, betroffene Funktion, Datum/Uhrzeit des Auftretens) anzuzeigen. Soweit zumutbar, ist die Nutzung der mangelhaften Funktion bis zur Mängelbeseitigung einzuschränken.
- d) Verjährung gegenüber Unternehmern: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche an Werkleistungen beträgt ein Jahr ab Abnahme. Diese Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Mängel, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat. In diesen Fällen sowie gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- e) Verjährung gegenüber Verbrauchern: Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
- f) Ausschluss bei Eigenmängeln: Kein Mangel liegt vor, wenn die beanstandete Eigenschaft auf einem vom Auftraggeber nicht freigegebenen oder durch Dritte vorgenommenen Eingriff in das Werk beruht, auf unsachgemäßer Bedienung, auf vom Auftraggeber bereitgestellten Vorgaben/Inhalten oder auf Einflüssen aus der technischen Umgebung des Auftraggebers (z.B. Hosting beim Drittanbieter, Browserversion, Drittsysteme). § 4 Abs. 9 bleibt unberührt.
- g) Sonderfall WordPress und Drittsoftware: Funktionsbeeinträchtigungen, die auf von Drittanbietern bereitgestellten Komponenten beruhen (insbesondere WordPress Core, Drittanbieter-Plugins, -Themes, externe APIs), sind keine vom Auftragnehmer zu vertretenden Mängel. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber jedoch nach Möglichkeit bei der Lösung; entsprechender Aufwand wird zu den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet, soweit kein Wartungsvertrag dies abdeckt.
(3) Gewährleistung bei Dienstleistungen: Bei Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3) schuldet der Auftragnehmer eine fachgerechte Tätigkeit nach den anerkannten Regeln der Technik, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg. Bei Schlechtleistung gelten die §§ 280 ff. BGB. Eine Gewährleistung im Sinne der §§ 633 ff. BGB findet nicht statt.
(4) Gewährleistung bei Hardware (Kaufvertrag):
- a) Die Gewährleistung richtet sich nach den §§ 434 ff. BGB.
- b) Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Neuware ein Jahr ab Ablieferung. Bei gebrauchter Hardware beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate ab Ablieferung. Schadensersatzansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln verjähren nach den gesetzlichen Fristen.
- c) Gegenüber Verbrauchern gelten bei Neuware die gesetzlichen Gewährleistungsfristen (zwei Jahre ab Ablieferung). Eine Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchter Hardware auf ein Jahr ist nur dann wirksam, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung eigens in Kenntnis gesetzt wurde und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 Abs. 2 BGB).
- d) Herstellergarantie: Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass für gelieferte Hardware in der Regel zusätzlich eine Garantie des jeweiligen Herstellers besteht. Diese ist von der gesetzlichen Gewährleistung unabhängig und kann unmittelbar gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden.
- e) Nacherfüllung: Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Nacherfüllung auf die Herstellergarantie zurückzugreifen. Soweit zumutbar, kann der Auftragnehmer den Auftraggeber für die Inanspruchnahme der Herstellergarantie an den Hersteller verweisen.
(5) Aufwandsersatz bei unberechtigten Mängelrügen: Stellt sich nach Prüfung heraus, dass eine gemeldete Beeinträchtigung kein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel ist (insbesondere in Fällen des Abs. 2 Buchst. f und g sowie Abs. 3), ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierfür angefallenen Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand zu den vereinbarten Stundensätzen abzurechnen. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber den Mangel nach den Umständen redlicherweise annehmen durfte.
(6) Subjektive Beschaffenheitsanforderungen: Die geschuldete Beschaffenheit der Leistung ergibt sich vorrangig aus dem Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Werbeaussagen, allgemeine Beschreibungen und unverbindliche Vorschauen begründen keine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung, soweit sie nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots geworden sind.
(1) Grundsatz: Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Unbeschränkte Haftung: Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
- a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
- b) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
- c) bei arglistigem Verschweigen von Mängeln;
- d) bei Übernahme einer Garantie;
- e) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;
- f) im Umfang einer von ihm im Einzelfall ausdrücklich übernommenen Garantie.
(3) Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit: Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur:
- a) für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten); wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf;
- b) in diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Eine darüber hinausgehende Haftung für einfache Fahrlässigkeit, insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden und nicht vorhersehbare Schäden, ist ausgeschlossen.
(4) Haftungshöchstgrenze: Soweit die Haftung des Auftragnehmers für einfache Fahrlässigkeit nicht ohnehin nach Abs. 3 ausgeschlossen ist, ist die Haftung der Höhe nach begrenzt:
- a) bei Werk- und Dienstleistungen: auf das Zweifache der für die jeweilige Leistung vereinbarten Vergütung, höchstens jedoch auf einen Betrag von EUR 50.000 je Schadensfall;
- b) bei wiederkehrenden Leistungen (z.B. Wartungs-, Hosting-Pauschalen): auf den Jahreswert der für die jeweilige Leistung geschuldeten Vergütung, höchstens jedoch auf einen Betrag von EUR 50.000 je Schadensjahr;
- c) bei Hardwareverkauf: auf den Kaufpreis der mangelhaften Sache.
Diese Höchstgrenzen gelten nicht in den Fällen des Abs. 2.
(5) Haftung für Datenverlust:
- a) Für Schäden aus Datenverlust und der Wiederherstellung von Daten haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und vom Auftragnehmer technisch unabhängiger Datensicherung durch den Auftraggeber (§ 4 Abs. 4) zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
- b) Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht in den Fällen des Abs. 2 (insb. Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit).
- c) Übernimmt der Auftragnehmer Datensicherungen als ausdrücklich vereinbarte Leistung, entbindet dies den Auftraggeber nicht von der eigenen Backup-Pflicht; auch in diesem Fall greift die Begrenzung nach Buchst. a, soweit der Auftraggeber seinen Pflichten aus § 4 Abs. 4 nicht nachgekommen ist.
(6) Haftung bei Hosting, Domains und Drittanbieter-Leistungen:
- a) Bei vermittelten Hosting- und Domain-Leistungen (§ 3 Abs. 6 b) haftet der Auftragnehmer nicht für Leistungen, Verfügbarkeit, Datenverarbeitung und Ausfälle des Drittanbieters. Der Auftragnehmer haftet insoweit nur für die sorgfältige Auswahl und Vermittlung.
- b) Bei eigenen Hosting-Leistungen (§ 3 Abs. 6 a, einschließlich Reseller-Hosting) gelten die Verfügbarkeits- und Reaktionsregelungen in § 11 (SLA). Eine darüber hinausgehende Haftung für Ausfälle der Upstream-Infrastruktur (z.B. Rechenzentrum, Netzbetreiber) ist ausgeschlossen, soweit den Auftragnehmer hieran kein eigenes Verschulden trifft.
(7) Haftung für eingesetzte Drittsoftware und Open Source: Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, Sicherheitslücken oder sonstige Beeinträchtigungen, die auf der Verwendung von Drittsoftware (insbesondere WordPress Core, Plugins, Themes, Frameworks, Bibliotheken, Open-Source-Komponenten) beruhen, soweit ihn an deren Auswahl oder Einsatz kein Verschulden trifft. Bei Wartungsverträgen umfasst die geschuldete Tätigkeit nur das fachgerechte Aufspielen von Updates und die fachgerechte Konfiguration; eine Erfolgsgarantie hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Drittsoftware wird nicht übernommen.
(8) Haftung für SEO-Ergebnisse: Eine Haftung für das Erreichen bestimmter Rankings, Sichtbarkeitswerte, Besucherzahlen oder wirtschaftlicher Ergebnisse aus Suchmaschinenoptimierung wird ausdrücklich ausgeschlossen. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
(9) Haftung des Auftraggebers — Freistellung: Soweit der Auftraggeber gegen Pflichten aus § 4 Abs. 6 (Rechtskonformität der Inhalte) verstößt, bemüht er sich, den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizuhalten, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten.
(10) Verjährung von Schadensersatzansprüchen: Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber von dem Schaden Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 2 sowie nicht gegenüber Verbrauchern; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(11) Geltung der Haftungsbeschränkungen: Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(1) Anwendungsbereich: Dieser Paragraph gilt für Hosting-Leistungen, die der Auftragnehmer im eigenen Namen erbringt (§ 3 Abs. 6 a, einschließlich Reseller-Hosting), sowie für laufende Wartungs- und Pflegeverträge. Bei vermittelten Hosting-/Domain-Leistungen (§ 3 Abs. 6 b) gelten ausschließlich die Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters.
(2) Servicezeiten: Die Servicezeiten des Auftragnehmers sind Montag bis Freitag, 08:00 bis 18:00 Uhr (MEZ/MESZ), ausgenommen gesetzliche Feiertage in Sachsen sowie der 24.12. und 31.12. Außerhalb der Servicezeiten erfolgen Reaktionen, soweit dem Auftragnehmer dies zumutbar und möglich ist; eine Pflicht zu Tätigkeiten außerhalb der Servicezeiten besteht jedoch nicht. Eine 24/7-Verfügbarkeit ist nicht geschuldet.
(3) Reaktionszeit auf Störungsmeldungen:
- a) Innerhalb der Servicezeiten bemüht sich der Auftragnehmer um eine erste Reaktion auf gemeldete Störungen innerhalb von acht Stunden. Eine „Reaktion" im Sinne dieser Klausel ist eine Bestätigung der Störungsmeldung in Textform sowie der Beginn der Fehleranalyse; sie bedeutet nicht die Behebung der Störung.
- b) Störungsmeldungen gehen ausschließlich an die vom Auftragnehmer hierfür benannte Kontaktadresse (Standard: marcel@schoenfelder-edv.de). An sonstige Adressen oder über andere Kanäle gerichtete Meldungen lösen keine Reaktionsfrist aus.
- c) Störungsmeldungen haben mindestens zu enthalten: Beschreibung der Störung, betroffenes System/Domain, Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens, Reproduzierbarkeit. Bei unvollständigen Meldungen beginnt die Reaktionsfrist erst mit Eingang der erforderlichen Informationen.
(4) Behebungszeit: Eine bestimmte Behebungszeit wird nicht zugesichert. Der Auftragnehmer bemüht sich um eine zeitnahe Wiederherstellung; die tatsächliche Dauer hängt insbesondere von Art und Ursache der Störung sowie von der Verfügbarkeit eingesetzter Upstream-Infrastruktur und Drittanbieter ab.
(5) Verfügbarkeit gehosteter Systeme:
- a) Der Auftragnehmer bemüht sich um eine möglichst hohe Verfügbarkeit der von ihm gehosteten Systeme im Jahresmittel. Als Orientierungswert wird eine Verfügbarkeit von mindestens 97 % im Jahresmittel angestrebt, gemessen außerhalb der unter Abs. 6 genannten Ausnahmezeiten.
- b) Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht garantiert im Sinne von § 276 BGB. Die Pflicht des Auftragnehmers ist eine reine Bemühenspflicht; eine verschuldensunabhängige Garantie wird nicht übernommen.
- c) Berechnungsgrundlage ist das Kalenderjahr. Im ersten und letzten Vertragsjahr erfolgt eine zeitanteilige Berechnung.
(6) Ausnahmen — nicht auf die Verfügbarkeit angerechnet: Nicht auf die Verfügbarkeit angerechnet werden insbesondere:
- a) angekündigte Wartungsarbeiten;
- b) außerplanmäßige, unaufschiebbare Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Einspielen kritischer Patches);
- c) Ausfälle und Beeinträchtigungen der Upstream-Infrastruktur (Rechenzentrum, Drittanbieter wie Netcup, Hetzner) und der Internet-Konnektivität;
- d) DDoS-Angriffe, Brute-Force-Angriffe und sonstige Angriffe Dritter auf die Infrastruktur;
- e) vom Auftraggeber zu vertretende Störungen, insbesondere fehlerhafte eigene Inhalte, eigene Plugin- oder Theme-Änderungen, Konfigurationsänderungen, Überschreitung vereinbarter Ressourcenkontingente;
- f) Ausfälle, die auf Mängeln oder Fehlern in Drittsoftware (z.B. WordPress Core, Plugins, Themes) beruhen, soweit den Auftragnehmer kein Auswahl- oder Konfigurationsverschulden trifft;
- g) höhere Gewalt im Sinne des § 6 Abs. 4 sowie krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit des Auftragnehmers, soweit diese rechtzeitig angekündigt wurde (Abs. 8).
(7) Wartungsfenster und routinemäßige Updates:
- a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, regelmäßige Wartungsarbeiten und Updates durchzuführen. Diese werden bevorzugt außerhalb der Servicezeiten durchgeführt; bei routinemäßigen Updates auch innerhalb der Servicezeiten.
- b) Routinemäßige Updates (z.B. WordPress Core- und Plugin-Updates, Nextcloud-Updates, Standard-Sicherheitspatches der eingesetzten Software) gehören zum vereinbarten Leistungsumfang und werden ohne gesonderte Vorankündigung durchgeführt, soweit sie nicht mit einer voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigung des laufenden Betriebs verbunden sind. Während der Durchführung kurzfristig auftretende Beeinträchtigungen (insbesondere kurze Nichterreichbarkeit im Sekunden- bis Minutenbereich) sind branchenüblich und werden nicht auf die Verfügbarkeit gemäß Abs. 5 angerechnet.
- c) Geplante Wartungsfenster mit voraussichtlich längerer Betriebsbeeinträchtigung (z.B. Server-Migrationen, PHP-Versionswechsel, größere Datenbank-Operationen) werden, soweit möglich, mindestens 48 Stunden vorab in Textform angekündigt.
- d) Unaufschiebbare Sicherheitsmaßnahmen (z.B. akute Zero-Day-Lücken, kritische Patches bei aktiven Angriffsszenarien) können auch ohne Vorankündigung und außerhalb von Wartungsfenstern durchgeführt werden.
- e) Geplante Wartungsfenster betragen in der Regel maximal 4 Stunden pro Monat, soweit nicht in begründeten Einzelfällen längere Zeiten erforderlich sind.
(8) Abwesenheit des Auftragnehmers: Bei geplanten Abwesenheiten von mehr als drei aufeinanderfolgenden Werktagen (z.B. Urlaub, Weiterbildung) informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig im Voraus in Textform. Für die Dauer der angekündigten Abwesenheit ruhen die Reaktionszeiten gemäß Abs. 3, soweit keine Vertretung benannt wird.
(9) Individuelle SLA-Vereinbarungen: Abweichende, weitergehende Service-Level-Vereinbarungen (z.B. erweiterte Servicezeiten, verkürzte Reaktionszeiten, höhere Verfügbarkeitswerte, garantierte Behebungszeiten) bedürfen der gesonderten Vereinbarung in Textform und werden separat vergütet. Ohne solche Sondervereinbarung gelten ausschließlich die Regelungen dieses Paragraphen.
(10) Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung:
- a) Wird der Orientierungswert für die Verfügbarkeit gemäß Abs. 5 wesentlich und vom Auftragnehmer zu vertreten unterschritten, kann der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich oder in Textform unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachbesserung auffordern.
- b) Schadensersatzansprüche richten sich nach § 10. Pauschalierter Schadensersatz, Vertragsstrafen oder automatische Vergütungsminderungen bei Unterschreitung des Orientierungswerts werden nur vereinbart, soweit dies ausdrücklich in Textform geschehen ist.
(1) Gegenseitige Verpflichtung: Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln, sie nicht an Dritte weiterzugeben und sie ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags zu verwenden.
(2) Vertrauliche Informationen: Als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere:
- a) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG);
- b) technische Informationen, einschließlich Quellcode, Datenbankstrukturen, Systemkonfigurationen, Zugangsdaten und Sicherheitsmaßnahmen;
- c) wirtschaftliche und strategische Informationen, einschließlich Kundenlisten, Preisgestaltungen, Kalkulationen, Geschäftsstrategien und Marketingpläne;
- d) personenbezogene Daten, soweit nicht durch die Auftragsverarbeitungsvereinbarung (§ 13) gesondert geregelt;
- e) Informationen, die als „vertraulich", „confidential" oder vergleichbar gekennzeichnet sind oder nach den Umständen erkennbar als vertraulich gelten sollen.
(3) Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht: Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die:
- a) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits allgemein bekannt waren oder ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht allgemein bekannt werden;
- b) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Mitteilung nachweislich bereits bekannt waren;
- c) der empfangenden Partei nachträglich durch einen Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenbart werden;
- d) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Kenntnis der vertraulichen Informationen selbst entwickelt wurden;
- e) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. In diesem Fall informiert die offenlegungspflichtige Partei die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab.
(4) Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen: Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen entsprechend dieser Geheimhaltungsbestimmungen. Bei Einsatz von Subunternehmern (§ 14) ist die Geheimhaltungsverpflichtung vertraglich weiterzugeben.
(5) Dauer: Die Geheimhaltungspflicht besteht während der Laufzeit des Vertrags und für einen Zeitraum von drei Jahren nach Vertragsende fort, soweit die jeweilige Information nicht ohnehin in den allgemeinen Stand der Technik bzw. das allgemeine Wissen übergegangen ist.
(6) Referenznennung: Die Geheimhaltungspflicht steht der Berechtigung des Auftragnehmers zur Referenznennung gemäß § 8 Abs. 9 nicht entgegen, soweit dabei keine vertraulichen Inhalte (insbesondere technische Details, Kundenlisten, Preisgestaltung) offenbart werden.
(7) Rückgabe und Löschung vertraulicher Informationen: Nach Beendigung des Vertrags geben die Parteien auf Anforderung der jeweils anderen Partei sämtliche überlassenen vertraulichen Informationen, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen, zurück oder löschen diese, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem nicht entgegenstehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Sicherungskopie zur Erfüllung steuer- und handelsrechtlicher Aufbewahrungspflichten zurückzubehalten.
(1) Allgemeine Geltung der Datenschutzbestimmungen: Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie sonstige anwendbare datenschutzrechtliche Vorschriften.
(2) Datenverarbeitung des Auftragnehmers für eigene Zwecke: Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers oder dessen Ansprechpartner zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses verarbeitet (insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten, Rechnungsdaten), erfolgt dies auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, abrufbar unter https://schoenfelder-edv.de/datenschutz.html.
(3) Auftragsverarbeitung — Grundsatz:
- a) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet, deren Verantwortlicher der Auftraggeber ist (z.B. Daten der Kunden oder Beschäftigten des Auftraggebers in dessen Systemen, Datenbanken, Backups, E-Mails), handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO.
- b) Eine Auftragsverarbeitung kommt insbesondere in Betracht bei:
- Administration und Wartung von Servern, auf denen personenbezogene Daten gespeichert sind;
- Pflege und Wartung von Websites mit personenbezogenen Daten (z.B. Kontaktformulare, Kundenbereiche, WooCommerce-Shops);
- Fernwartung von Endgeräten mit Zugriff auf personenbezogene Daten;
- Hosting im eigenen Namen sowie Reseller-Hosting (§ 3 Abs. 6 a);
- Datensicherung, soweit als Leistung übernommen.
- c) In den Fällen des Buchstaben b schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO ab. Die Auftragsverarbeitungsvereinbarung wird Bestandteil des Vertragsverhältnisses und geht den Regelungen dieser AGB im Bereich der Auftragsverarbeitung vor.
- d) Solange ein erforderlicher AV-Vertrag nicht abgeschlossen ist, wird der Auftragnehmer keine Verarbeitungstätigkeiten aufnehmen, die einen AV-Vertrag voraussetzen, soweit dies technisch und organisatorisch durchführbar ist. Bereits laufende Leistungsverhältnisse werden auf Verlangen einer Partei unverzüglich durch einen AV-Vertrag ergänzt.
(4) Keine Auftragsverarbeitung in bestimmten Fällen: Keine Auftragsverarbeitung im Sinne von Abs. 3 liegt vor bei:
- a) Beratungs-, Schulungs- oder reinen Konzeptionsleistungen ohne Zugriff auf personenbezogene Daten;
- b) Erstellung neuer Systeme (z.B. Website-Entwicklung), solange dabei kein Zugriff auf produktive personenbezogene Datenbestände erfolgt;
- c) vermittelten Hosting-/Domain-Leistungen (§ 3 Abs. 6 b); in diesem Fall ist der Auftraggeber selbst Vertragspartner des Drittanbieters und schließt dort ggf. einen eigenen AV-Vertrag ab.
(5) Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs): Die vom Auftragnehmer ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO werden in einer Anlage zur Auftragsverarbeitungsvereinbarung dokumentiert und vor Verarbeitungsbeginn dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
(6) Subunternehmer (Unter-Auftragsverarbeiter): Der Einsatz von Unter-Auftragsverarbeitern richtet sich nach den Bestimmungen der Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Die Beauftragung Dritter im Sinne von § 14 dieser AGB bleibt davon unberührt; werden Dritte mit Verarbeitungstätigkeiten betraut, erfolgt dies unter Einhaltung der Anforderungen aus Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO.
(7) Datenschutzverletzungen: Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, sobald er Kenntnis von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Verantwortungsbereich der Verarbeitung erlangt. Einzelheiten zu Meldewegen, Inhalten und Fristen ergeben sich aus der Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
(8) Mitwirkungspflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO insbesondere verpflichtet:
- a) den Auftragnehmer rechtzeitig vor Verarbeitungsbeginn auf Verarbeitungstätigkeiten hinzuweisen, die einen AV-Vertrag erforderlich machen;
- b) eine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (z.B. Einwilligungen, Erforderlichkeit für Vertragserfüllung) sicherzustellen;
- c) Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit) in eigener Verantwortung zu erfüllen; der Auftragnehmer unterstützt nach Maßgabe der Auftragsverarbeitungsvereinbarung;
- d) bei Verarbeitungen mit hohem Risiko eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO in eigener Verantwortung durchzuführen.
(9) Datenübermittlung in Drittländer: Eine Verarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt durch den Auftragnehmer nur, wenn die hierfür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen gemäß Kapitel V der DSGVO erfüllt sind (z.B. Angemessenheitsbeschluss, Standardvertragsklauseln, ausdrückliche Einwilligung). Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor einer entsprechenden Übermittlung in Textform informieren.
(10) Verhältnis zur Datenschutzerklärung: Diese AGB regeln das datenschutzrechtliche Verhältnis zwischen den Parteien. Die Information der von der Verarbeitung betroffenen Personen (z.B. Besucher der Website des Auftraggebers, dessen Kunden) erfolgt durch eine vom Auftraggeber bereitzustellende Datenschutzerklärung.
(1) Berechtigung zur Beauftragung: Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geeignete Dritte (Subunternehmer, Partnerunternehmen, freie Mitarbeiter) einzusetzen. Eine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers ist hierfür nicht erforderlich, soweit nicht im Einzelvertrag etwas anderes vereinbart ist.
(2) Verantwortlichkeit: Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die Leistungen eingesetzter Subunternehmer im gleichen Umfang verantwortlich wie für eigene Leistungen. Eine Direktbeziehung zwischen Auftraggeber und Subunternehmer wird durch die Beauftragung nicht begründet.
(3) Sorgfältige Auswahl: Der Auftragnehmer wählt eingesetzte Subunternehmer mit der erforderlichen Sorgfalt aus, insbesondere im Hinblick auf fachliche Qualifikation, Zuverlässigkeit und Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen.
(4) Geheimhaltung und Datenschutz: Der Auftragnehmer verpflichtet eingesetzte Subunternehmer entsprechend den Bestimmungen aus § 12 (Geheimhaltung). Werden Subunternehmer mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut, gelten zusätzlich die Anforderungen aus § 13 sowie die Regelungen der Auftragsverarbeitungsvereinbarung; insbesondere ist die vorherige Zustimmung des Auftraggebers nach Maßgabe von Art. 28 Abs. 2 DSGVO einzuholen.
(5) Transparenz auf Wunsch: Auf konkrete Nachfrage des Auftraggebers in Textform teilt der Auftragnehmer mit, ob und welche Subunternehmer im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzt werden, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Auftraggebers (insbesondere zur Erfüllung eigener Datenschutz- oder Compliance-Pflichten) erforderlich ist.
(6) Widerspruchsrecht aus wichtigem Grund: Der Auftraggeber kann der Beauftragung eines konkreten Subunternehmers aus wichtigem Grund in Textform widersprechen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn berechtigte datenschutz-, compliance- oder wettbewerbsrechtliche Bedenken bestehen. In diesem Fall werden die Parteien einvernehmlich eine alternative Lösung herbeiführen; gelingt dies nicht innerhalb angemessener Frist, sind beide Parteien zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 7 Abs. 4 berechtigt.
(1) Anwendungsbereich: Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich für Verträge, die ein Verbraucher (§ 13 BGB) im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen mit dem Auftragnehmer abgeschlossen hat. Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) besteht kein Widerrufsrecht.
(2) Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Schönfelder EDV
Marcel Schönfelder
Chemnitzer Straße 115
01187 Dresden
E-Mail: marcel@schoenfelder-edv.de
Telefon: 0351 46926111
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
— Ende der Widerrufsbelehrung —
(3) Ausschluss des Widerrufsrechts: Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen:
- a) zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) — insbesondere individuell konfigurierte Hardware und maßgeschneiderte Softwareentwicklungen;
- b) zur Lieferung von versiegelter Software, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB);
- c) zur Lieferung von Waren, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (§ 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB) — insbesondere installierte und konfigurierte Software auf Endgeräten des Verbrauchers;
- d) zur Lieferung nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlicher digitaler Inhalte, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht erlischt (§ 356 Abs. 5 BGB).
(4) Vorzeitiges Erlöschen bei vollständig erbrachten Dienstleistungen: Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher
- a) hierzu seine ausdrückliche Zustimmung in Textform gegeben hat und
- b) gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).
Diese Bestimmung ist insbesondere relevant bei kurzfristig angeforderten Soforteinsätzen (z.B. Notfall-Fernwartung, dringende Reparaturen).
(5) Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, können Sie das nachfolgende Formular verwenden — Sie müssen es jedoch nicht verwenden:
An:
Schönfelder EDV
Marcel Schönfelder
Chemnitzer Straße 115
01187 Dresden
E-Mail: marcel@schoenfelder-edv.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
_________________________________________________
Bestellt am (*) / erhalten am (*): _____________
Name des/der Verbraucher(s): _____________
Anschrift des/der Verbraucher(s): _____________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): _____________
Datum: _____________
(*) Unzutreffendes streichen.
(1) Anwendbares Recht: Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
(2) Gerichtsstand: Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Dresden. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Dresden, soweit nicht im Einzelvertrag etwas anderes vereinbart ist.
(4) Textform:
- a) Soweit in diesen AGB oder im Einzelvertrag die Schrift- oder Textform vorgesehen ist, genügt zur Wahrung dieser Form die Übermittlung per E-Mail oder über vergleichbare elektronische Kommunikationswege, die eine dauerhafte Wiedergabe ermöglichen (§ 126b BGB).
- b) Mündliche Abreden oder Zusicherungen, die nicht in Textform bestätigt wurden, gelten nicht als Vertragsbestandteil.
- c) Die Aufhebung dieser Textformklausel bedarf ebenfalls der Textform.
(5) Abtretung und Übertragung:
- a) Eine Abtretung von Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
- b) Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag im Wege einer Umstrukturierung des Geschäftsbetriebs auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen; der Auftraggeber wird hierüber rechtzeitig informiert und kann der Übertragung innerhalb von vier Wochen widersprechen.
(6) Hinweis zur Online-Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter folgendem Link erreichbar ist: https://ec.europa.eu/consumers/odr/
Unsere E-Mail-Adresse lautet: marcel@schoenfelder-edv.de
(7) Hinweis zur Verbraucherstreitbeilegung: Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
(8) Änderungen dieser AGB:
- a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dadurch wesentliche Regelungen des Vertrags (insbesondere Art und Umfang der Leistung, Vergütung) nicht zum Nachteil des Auftraggebers verschoben werden und die Änderung zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder höchstrichterliche Vorgaben, an Änderungen der Rechtsprechung oder an technische Entwicklungen erforderlich ist.
- b) Änderungen werden dem Auftraggeber spätestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf diese Folge wird der Auftragnehmer in der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen.
- c) Im Falle eines Widerspruchs durch den Auftraggeber steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Änderung zu. Bis zur Wirksamkeit der Kündigung gelten die bisherigen Bedingungen fort.
- d) Diese Regelung gilt nicht für Verbraucher, soweit die gesetzlichen Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen entgegenstehen.
(9) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
(10) Stand der AGB: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben den Stand vom 22.05.2026.